Existenzgründer

Steuerrechtlich ein erheblicher Unterschied besteht darin, ob ein Existenzgründer einen Gewerbebetrieb anmelden muss oder nicht. Freiberufler zahlen nämlich keine Gewerbesteuer. Daneben genießen Freiberufler weitere Vorteile, wie z.B. keine Zwangsmitgliedschaft bei der IHK, keine Buchführungspflicht, keine Soll-Versteuerung etc.

Gemäß § 2 Gewerbesteuergesetz unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.

Beispiele für gewerbesteuerpflichtige Berufe:

  • Bauleiter

  • Bezirksschornsteinfegermeister

  • Buchhalter

  • Fahrschule

  • Fotograf

  • Kfz-Sachverständiger ohne Ingenieurexamen

  • Makler

  • Treuhänderische Tätigkeit

  • Versicherungsberater

  • Versicherungsvertreter

Für gewerbesteuerpflichtige Einkünfte besteht zwar gemäß § 35 EStG eine Abrechnungsmöglichkeit auf die Einkommensteuer. Durch die Unternehmenssteuerreform wurde aber die Möglichkeit, die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe steuerlich zu berücksichtigen, abgeschafft.

Wie Sie erkennen können, ist die Einstufung als freier Beruf mit erheblichen Vorteilen versehen. Der qualifizierte Rat des Steuerberaters Ihres Vertrauens ist deshalb bares Geld wert.