Steuersparmodelle

Für Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer

Die klassischen Steuersparmodelle oder auch Steuerstundungsmodelle gibt es durch den neuen § 15b EStG seit Ende 2005 nicht mehr. Trotzdem sind noch legale Steuersparmodelle möglich, insbesondere für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG (insbesondere bei Abfindungen).

Folgende Steuersparmodelle gibt es noch:

  • Altersvorsorge für natürliche Personen (insbesondere Basisrente für

    Freiberufler)

  • Betriebliche Altersvorsorge (Unternehmer, z.B. Unterstützungskasse)

  • Prämienzusagen für Mitarbeiter (Gehaltserhöhung durch Steuerersparnis, für

    Bilanzierer)

  • Investitionsabzugsbetrag (nur noch interessant bei tatsächlichen

    Investitionen)

Bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer

Die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer kann reduziert oder ganz vermieden werden, wenn das Vermögen optimiert übertragen wird. Die bestehenden Vorteile bei Vermögensübertragungen sollten schnell genutzt werden, da weitere Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes drohen.

Für steuerbegünstigte Kapitalanlagen

Bei den Kapitalanlagen darf die Steuer nicht außer Betracht gelassen werden. Es kommt hierbei nicht auf die Brutto-, sondern auf die Nachsteuer-Rendite an. Die neue Abgeltungssteuer trifft den Privatanleger mit zum Teil einschneidenden steuerlichen Mehrbelastungen:

  • Einführung einer Abgeltungssteuer von 25 %

  • Das Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft

  • Werbungskosten sind nicht mehr absetzbar: Bei Privatanlegern mit

    fremdfinanzierten Anlageprodukten laufen die gezahlten Zinsen ab 2009

    steuerlich ins Leere

  • Abschaffung der Spekulationsfrist

  • Beschränkung des Abzugs von Verlusten aus Aktienverkäufen auf Gewinne

    aus Aktienverkäufen.

Alle Zinsen, Dividenden, Investmenterträge usw.,  aber auch alle Gewinne aus der Veräußerung von nach 2008 angeschafften Wertpapieren, sind demnach mit einem Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer zu versteuern.